Satzung§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr- Der Verein führt den Namen Weidener Städtepartnerschaften. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Weiden in der Oberpfalz.
Geschäftsstelle ist das Amt für Kultur, Stadtgeschichte und Tourismus
im Kulturzentrum „Hans Bauer“, Schulgasse 3 a.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck - Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Völkerverständigung. Er fördert Begegnungen mit Gruppen aus bzw. in den Partnerstädten mit folgender Zielsetzung: Durch gegenseitiges Kennen lernen, Verständigung, Solidarität und Zusammenarbeit werden Freundschaften geschlossen, Zusammengehörigkeit vermittelt und dadurch Vorurteile der Vergangenheit abgebaut.
- Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten werden eigene Partnerschaftsprojekte durchgeführt, Organisationen in ihrer Partnerschaftsarbeit und die partnerschaftlichen Projekte der Stadt Weiden unterstützt.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Pflege der engen freundschaftlichen partnerschaftlichen Beziehungen zwischen der Stadt Weiden in der Oberpfalz und den Städten Issy-les-Moulineaux (Frankreich), Macerata (Italien), Weiden am See (Österreich), Annaberg-Buchholz (Deutschland), Marienbad (Tschechien) sowie der U.S. Army Garnison Grafenwöhr
- die Förderung der Kontakte zwischen den Bürgerinnen und Bürgern der Partnerstädte
- den Austausch u.a. auf den Gebieten Jugend, Kultur, Sport, Erziehungs- und Sozialwesen
- den Informationsaustausch u.a. in den Bereichen Umweltschutz, Stadtplanung Städtebau, Verkehr und Wirtschaft.
§ 3 Gemeinnützigkeit- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft - Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Alle Mitglieder werden durch ihre Aufnahme auf die Satzung verpflichtet.
Die Mitgliedschaft eines Dachverbandes schließt nicht automatisch die Mitgliedschaft von dessen Untergruppierung mit ein.
- Auf Vorschlag des Vorstandes können Ehrenmitglieder ernannt werden. Der Beschluss ergeht durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitgliedschaften sollen an Personen verliehen werden, die sich besonders um die Partnerschaften verdient gemacht haben.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod des Mitglieds,
- durch Austritt; der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden,
- durch Ausschluss bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung,
- bei Personenvereinigungen durch die Beendigung und bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
- Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder- Die Mitglieder sind zur Teilnahme und Abstimmung bei den Mitgliederversammlungen berechtigt., ebenso zur Stellung von Anträgen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder sind gehalten, den Zweck des Vereins tatkräftig zu unterstützen.
- Die Mitglieder sind zur Leistung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Der Beitrag wird im ersten Quartal jedes Geschäftsjahres fällig, bei Eintritt während des Geschäftsjahres binnen eines Monats. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages geschieht durch Lastschrifteinzug von einem vom Mitglied anzugebenden Konto.
§ 6 Organe des VereinsDer Verein gliedert sich in folgende Organe: - Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Beirat
§ 7 Die Mitgliederversammlung- Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien für die Tätigkeiten des Vereins.Sie ist neben den in der Satzung sonst genannten Aufgaben insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenberichts des Schatzmeisters/Schatzmeisterin, Erteilung oder Verweigerung der Entlastung,
- Beschlussfassung über die Beitragshöhe und Fälligkeit des Beitrags,
- Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes.
- Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins.
- Für die Entscheidung über Einsprüche gegen abgelehnte Aufnahmeanträge und den Ausschluss von Mitgliedern.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann, wenn es das Interesse des Vereins dringend erfordert, von dem/der Vorsitzenden oder auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich und mit einer Ladungsfrist von einer Woche einberufen werden.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der ordentlichen Mitgliederversammlung bei dem/der Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig, soweit gesetzlich zulässig.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung andere Mehrheiten vorsieht.
- Wahlen und Abstimmungen sind offen, sofern hiergegen keine Einwendung in der Mitgliederversammlung erhoben wird.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu verzeichnen hat. Kommt im ersten Wahlgang eine Mehrheit nicht zustande, so entscheidet eine sofort vorzunehmende Stichwahl zwischen den beiden Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen zu verzeichnen hatten. Sollte die Stichwahl Stimmengleichheit ergeben, wird die Wahl einmal wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem/der Vorsitzenden und Schriftführer/Schriftführerin zu unterschreiben ist.
§ 8 Der Vorstand- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. Vorsitzender/Vorsitzende
- 2. Vorsitzender/Vorsitzende
- 3. Vorsitzender/Vorsitzende
- Schriftführer/Schriftführerin
- Schatzmeister/Schatzmeisterin
- bis zu 10 Beisitzern .
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten vom ersten, zweiten und dritten Vorsitzenden/Vorsitzende. Sie vertreten den Verein nach § 26 BGB und sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis sollen der zweite und dritte Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden/Vorsitzende bzw. zweiten Vorsitzenden/Vorsitzende tätig werden.
- Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme zuziehen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung, soweit die Aufgaben nicht einem anderen Organ übertragen sind. Er kann eine Geschäftsordnung erlassen. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt nach seiner Amtszeit solange im Amt, bis in der folgenden Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt wird.
- Der/die Schatzmeister/-in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben und die Vermögensrechnung. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres hat er/sie eine Abrechnung zu erstellen, den Kassenprüfern zur Prüfung vorzulegen und der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstatten.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf, jährlich mindestens zweimal, zusammen. Der/die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
- Über den Verlauf der Vorstandssitzung wird eine Niederschrift durch den Schriftführer gefertigt.
- Eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, falls kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.
§ 9 Der Beirat- Der Beirat besteht aus dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin und den Bürgermeistern der Stadt Weiden i.d.OPf. sowie den Fraktionsvorsitzenden der im Stadtrat vertretenen Fraktionen. Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin führt den Vorsitz.
- Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in seiner Tätigkeit. Er fördert die Beziehungen des Vereins zur Öffentlichkeit.
- Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr auf Einladung seines Vorsitzenden zusammen. Die Einladung soll schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Der/die Vorsitzende des Vorstandes soll an den Sitzungen teilnehmen. Er/sie hat kein Stimmrecht.
- Der Beirat ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
- Über den Verlauf der Beiratssitzung wird eine Niederschrift gefertigt.
- Die Tätigkeit des Beirats ist ehrenamtlich.
- Die Beiratsmitglieder können ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen des Vereins Teilnehmen.
§ 10 Mitgliedsbeiträge und Spenden- Der Verein finanziert seine satzungsmäßigen Aufgaben aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
- Über die Verwendung von eingehenden Spenden beschließt der Vorstand, sofern die Spende nicht zweckgebunden für einzelne vom Verein geplante Maßnahmen (Zweck) gewidmet wurde.
§ 11 Satzungsänderungen- Eine Satzungsänderung ist nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung zulässig.
- In der Ladung sind die beantragten Satzungsänderungen im Wortlaut wiederzugeben. Eine Begründung zur Änderung soll beigefügt werden.
- Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.
§ 12 Auflösung des Vereins- Für die Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 und 3 entsprechend.
- Im Falle der Auflösung des Vereins werden die noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weiden i.d.OPf., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 13 Rechtsverweisung und Gerichtsstand- Soweit und solange durch die Satzung keine Regelungen getroffen werden, finden die Vorschriften der § 21 ff. BGB Anwendung.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Weiden i.d.OPf.
Weiden i.d.OPf., 10.4.2008
gez. Strehl 1. Vorsitzender
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